| AGB |
Verkaufs- und Lieferbedingungender GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH, in der Folge kurz GEFAS GmbH genannt. Ausgabe 02/2012
Allgemeines: GEFAS GmbH führt sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen durch. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsfälle, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweise des Auftraggebers auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den hier vorliegenden Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von GEFAS GmbH schriftlich bestätigt werden. Inkrafttreten des Vertrages: Der GEFAS GmbH erteilte Aufträge werden entweder mit der prompten Lieferung erfüllt oder werden erst mit unserer Auftragsbestätigung für GEFAS GmbH verbindlich und tritt infolgedessen mit dem Tage des Bestätigungsschreibens in Kraft. Preise: Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit. Aufträge, die in ihrer Formulierung vom Preisangebot in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit deren schriftlicher Bestätigung. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als maßgebend gilt. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise, eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor Berechnung der Lieferung, berechtigen GEFAS GmbH, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird vom Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die oben erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind, oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Kunden durchgeführt wurden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung ab unserem Lieferlager geliefert. Zahlungsbedingungen: Neukunden werden ausschließlich gegen Vorauskassa beliefert, Abweichungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist sofort nach Rechnungserhalt netto, ohne jeden Abzug zu begleichen. Unsere Forderung wird sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt oder wenn derselbe in nachweisbare Zahlungsschwierigkeiten gerät. Scheck und Wechsel werden von uns nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen stets zu Lasten des Käufers. Differenzen befreien den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, pünktlich zu zahlen. Bei Überschreitung von Fälligkeitsterminen hat der Käufer uns Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu vergüten. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den bei GEFAS GmbH üblichen Mahnspesen, alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel immer sie resultieren, zu bezahlen, insbesondere auch die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Intervention. Ungeachtet anderslautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist GEFAS GmbH berechtigt, eingehende Geldbeträge des Auftraggebers nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen (Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.a.), Verzugszinsen, Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen offenen Rechnungsbetrages zu verwenden. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Versand: Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserem Lieferlager. Die Wahl der Versandart steht uns frei. Der Versand erfolgt unfrei. Transportkosten und Verpackung werden gesondert verrechnet. Der Mindestbestellwert beträgt € 50,-- netto exkl. Mehrwertsteuer, darunter kann keine Auslieferung erfolgen. Eine Abholung der Ware und Barzahlung bei Übernahme ist jedoch möglich. Inlandsbestellungen bis zu einem Nettowarenwert von € 500,-- können nur zuzüglich € 7,50 Versand-/Verpackungspauschale CPT Lieferadresse ausgeführt werden. Bestellungen aus dem EU-Raum bis € 500,-- Nettowarenwert bzw. aus Nicht-EU-Staaten bis € 1.000,-- Nettowarenwert liefern wir EXW zuzüglich € 15,-- Versand-/Verpackungspauschale. Bestellungen aus dem EU-Raum von mehr als € 500,-- Nettowarenwert bzw. aus Nicht-EU-Staaten von mehr als € 1.000,-- Nettowarenwert liefern wir CPT Lieferadresse inkl. Verpackung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr von Beschädigungen und der gleichen auf den Auftraggeber über. GEFAS GmbH ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern. Lieferfristen: Diese beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder im Falle von Differenzen mit dem Zeitpunkt der endgültigen Klärung zu laufen, sind aber, ohne gegenteilige Vereinbarung, stets nur freibleibende. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei der Fabrikation, bei der Beförderung, bei Störungen in den Lieferwerken der eigenen Firma und/oder Unterlieferanten oder durch höhere Gewalt eintreten. Derartige Umstände berechtigen uns, bei längerer Dauer auch vom Vertrag einseitig zurückzutreten, ohne dass wir aus diesem Grund dem Käufer gegenüber zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein werden. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden nicht auf grobem Verschulden von GEFAS GmbH beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet GEFAS GmbH grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt im Betrieb von GEFAS GmbH oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder GEFAS GmbH für etwaige Schäden haftbar zu machen. Beanstandungen: Beanstandungen werden nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware anerkannt und müssen GEFAS GmbH unverzüglich bekannt gegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Sendung führen. GEFAS GmbH hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles nach dessen Empfang vorzunehmen. Gegenüber Kaufleuten gelten die gesetzlichen Regelungen. Beweispflichtig für das Vorliegen von Mängeln jeglicher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, jeweils der Kunde. Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht auf Grund genauer Untersuchungen im Lieferwerk erfolgen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Waren spesenfrei an die von uns angegebene Anschrift einzusenden, in dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift dafür erteilt. Schadenersatz leistet GEFAS im Fall von Vorsatz und grobem Verschulden, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Im Rahmen des Produkthaftungsrechts ist GEFAS leistungsfrei, wenn GEFAS den jeweiligen Hersteller, Importeur, Zu- oder Vorlieferant in angemessener Frist bekannt gibt. Eigentumsvorbehalt: An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren sowie sämtlicher übriger offenen Forderungen, soweit diese nicht durch andere Deckungsobjekte (Eigentumsvorbehalt) gesichert sind vor. Wir sind weiter berechtigt, die Anlieferung jeder bei uns gekauften Ware so lange zu unterlassen, bis der Käufer seine ganzen im Zeitpunkte der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. Wir sind ferner berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder der Käufer seine Zahlungen faktisch eingestellt hat oder an seine Gläubiger wegen des Abschlusses eines außer-gerichtlichen Ausgleiches herangetreten ist. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrage, sondern hierfür ist noch eine gesonderte Erklärung unsererseits erforderlich. Mündlichkeit: Bei nicht schriftlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen trägt der Auftraggeber das Risiko eines eventuellen - wodurch auch immer verursachten - Missverständnisses. Er hat daher keine Ersatzansprüche, wenn ein so erteilter Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird. Mündliche und fernmündliche Zusagen von GEFAS GmbH welcher Art immer bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Erfüllungsort: ist der Firmensitz Wien. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien vereinbart. GEFAS Gesellschaft für Arbeitssicherheit GmbH
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